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   OLG München, 25.03.2019 - 11 WF 1470/18   

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https://dejure.org/2019,39058
OLG München, 25.03.2019 - 11 WF 1470/18 (https://dejure.org/2019,39058)
OLG München, Entscheidung vom 25.03.2019 - 11 WF 1470/18 (https://dejure.org/2019,39058)
OLG München, Entscheidung vom 25. März 2019 - 11 WF 1470/18 (https://dejure.org/2019,39058)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RVG § 33 Abs. 3 f., § 45, § 56 Abs. 2; FamFG § 155 Abs. 2
    Keine Terminsgebühr für die Erörterung der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

  • rewis.io

    Keine Terminsgebühr für die Erörterung der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsteller; Elterliche Sorge; Erinnerung; Sofortige Beschwerde; Terminsgebühr; Verfahrenskostenhilfe; Übertragung; Kind

  • rechtsportal.de

    Antrag eines Kindsvaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2019, 27184
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 14.09.2010 - 8 WF 133/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr in einem

    Auszug aus OLG München, 25.03.2019 - 11 WF 1470/18
    3 Abs. 3 VV RVG nebeneinander verwendeten Begriffen mündliche Verhandlung, Erörterung- und Beweisaufnahme die gegenteilige Annahme des OLG Stuttgart, wonach gebührenrechtliche Auswirkungen der Wortwahl vom Gesetzgeber nicht bedacht worden seien (OLG Stuttgart NJW 2010, 3524 = FamRZ 2011, 591) und die Erörterung deshalb einer mündlichen Verhandlung gebührenrechtlich gleichgestellt werden soll, nach Auffassung des Senats nicht rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 24.01.2012 - 11 WF 126/12; ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Auflage, VV 3104 Rn 33).
  • OLG Celle, 13.09.2011 - 10 WF 227/11

    Terminsgebühr in Kindschaftssachen bei verfahrenserledigender Vereinbarung ohne

    Auszug aus OLG München, 25.03.2019 - 11 WF 1470/18
    Insoweit folgt der Senat der Auffassung des OLG Celle, wonach bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere der ausdrücklichen Unterscheidung der Begriffe mündliche Verhandlung, Erörterung und Beweisaufnahme in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Begriff mündliche Verhandlung nicht als übergeordneter Begriff im gebührenrechtlichen Sinn für jegliche Gerichtstermine verstanden werden sollte (OLG Celle NJW 2011, 3793).
  • OLG München, 24.01.2012 - 11 WF 126/12

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei Nichtdurchführung eines

    Auszug aus OLG München, 25.03.2019 - 11 WF 1470/18
    3 Abs. 3 VV RVG nebeneinander verwendeten Begriffen mündliche Verhandlung, Erörterung- und Beweisaufnahme die gegenteilige Annahme des OLG Stuttgart, wonach gebührenrechtliche Auswirkungen der Wortwahl vom Gesetzgeber nicht bedacht worden seien (OLG Stuttgart NJW 2010, 3524 = FamRZ 2011, 591) und die Erörterung deshalb einer mündlichen Verhandlung gebührenrechtlich gleichgestellt werden soll, nach Auffassung des Senats nicht rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 24.01.2012 - 11 WF 126/12; ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Auflage, VV 3104 Rn 33).
  • OLG München, 20.09.2019 - 11 WF 666/19

    Keine fiktive Terminsgebühr für den Erörterungstermin in Kindschaftssachen

    Mit der ganz herrschenden Meinung ist der Senat jedoch der Auffassung, dass in der vorliegenden Auslegungsfrage der klare Gesetzeswortlaut nicht übergangen werden kann, weshalb an der ständigen Rechtsprechung festgehalten wird (vgl. zuletzt Beschluss vom 25.03.2019 - 11 WF 1470/18; Beschl. v. 07.07.2014 - 11 WF 919/14; Beschl. v. 24.01.2012 - 11 WF 126/12, = FamRZ 12, 1582).
  • OLG Düsseldorf, 10.06.2022 - 3 WF 19/22

    Entstehung der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

    Einerseits wird vertreten, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Nr. 3104 VV RVG I Nr. 1 eine Terminsgebühr ohne einen tatsächlich stattgefundenen Termin nur in Verfahren entstehen könne, in die eine mündliche Verhandlung im Sinne der ZPO vorgeschrieben sei, so dass eine vorgeschriebene Erörterung nach dem FamFG von der Bestimmung nicht erfasst sei (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.09.2019, 11 WF 666/19, NJOZ 2020, 1255; Beschluss vom 25.03.2019, 11 WF 1470/18, BeckRS 2019, 27184; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2014, 5 WF 181/13, FamRZ 2014, 1941, zit. nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2012, II-6 WF 46/12, NJW-RR 2012, 318; Beschluss vom 11.7.2017, II- 6 WF 137/17, FamRZ 2018, 277, 378; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2014, 15 WF 410/13, NZFam 2014, 470 = BeckRS 2014, 05593; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.07.2018, 6 WF 74/18, FamRZ 2019, 1083 = BeckRS 2018, 35241; OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2011, 10 WF 227/11, FamRZ 2012, 245; OLG Düsseldorf, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.07.2021, II-1 WF 70/21, n.v.; 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 07.07.2017, II-5 WF 107/17, n.v.; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, 25. Aufl. Nr. 3104 RVG-VV Rz. 36f).
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